Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der EEW-PROTEC GmbH
§ 1 Gültigkeit
- Folgende Bedingungen gelten für alle Geschäfte. Gegensätzliche oder anderslautende Bedingungen des Käufers (oder Verkäufers) sind ungültig, sofern sie nicht ausdrücklich von EEW-PROTEC GmbH (im Folgenden „EEW-PROTEC“ genannt) schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot
- Die Angebote von EEW-PROTEC sind freibleibend. Jede Bestellung ist nur nach einer schriftlichen Bestätigung von EEW-PROTEC gültig. Für alle technischen Hinweise zu Gewichten, Abmessungen und technischen Spezifikationen sind angemessene Toleranzen und Änderungen vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
§ 3 Preise
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk Bunsenstrasse 3, 24145 Kiel gem. Incoterms 2010 FCA-Bedingungen.
- Die Preise beruhen auf Materialkosten und Löhnen zum Zeitpunkt der Bestätigung einer Bestellung von EEW-PROTEC. Bei Verspätungen von mehr als 3 Monate außerhalb der Kontrolle und Verantwortlichkeit von EEW-PROTEC, kann EEW-PROTEC die Preise gem. tatsächlichen Preiserhöhungen anpassen.
- Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt).
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht anders vereinbart sind Zahlungen gegen Rechnungen an EEW-PROTEC wie folgt zu leisten:
a) Maschinen inkl. Zubehör, Installation und Inbetriebnahme – ohne jeden Abzug:
30% Anzahlung innerhalb von 8 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung;
60% innerhalb von 8 Tagen nachdem das Vorabnahme-Protokoll von dem Käufer und EEW-PROTEC unterschrieben wurde, in jedem Fall vor Versand;
10% Restzahlung spätestens 10 Tage nach Abschluß der Installation / Inbetriebnahme und Unterzeichnung des Abnahme-Protokolls von Käufer und EEW-PROTEC.
b) Ersatzteile & Upgrades, Teile und Verschleißteile sowie Wartung: Unabhängig vom Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum; innerhalb von 2 Wochen können 2% Skonto abgezogen werden.
c) Für Waren, die von EEW-PROTEC eingekauft wurden Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum oder innerhalb von 2 Wochen abzüglich 2% Skonto.
d) Technische oder sonstige Dienstleistungen: Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. - Alle Zahlungen müssen mittels Banküberweisung vorgenommen werden.
- Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für den Verzugszeitraum Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB berechnet. Mahnungen sind hierfür nicht erforderlich.
- Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche nur zu, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn EEW-PROTEC eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Käufers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet und wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht des Käufers an dem Liefergegenstand. EEW-PROTEC ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei verschuldetem Rücktritt hat der Käufer EEW-PROTEC neben der Entschädigung für Nutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei Wegnahme des
Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Käufers.
§ 5 Lieferzeit
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt alle technischen Fragen sind geklärt und alle ggf. von Käufer beizubringende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die vereinbarte Anzahlung sind eingegangen.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von EEW-PROTEC verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Für den Fall, daß ein Vorabnahme-Protokoll vereinbart wurde, gilt der Zeitpunkt vor Durchführung des Vorabnahme-Protokolls oder wenn die Bereitschaft für die Durchführung des Vorabnahme-Protkolls zur Kenntnis gebracht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Verweigerung der Vorabnahme berechtigt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von EEW-PROTEC liegen, soweit solche Hindernisse auch die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verhindern. Entsprechendes gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten von EEW-PROTEC eintreten. Weiterhin liegt kein Lieferverzug vor, wenn behördliche oder sonstige für die Erbringung der Leistung erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Käufers nicht rechtzeitig eingehen. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Einigung über die gewünschte Änderung neu zu zählen beginnt. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von EEW-PROTEC nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird EEW-PROTEC dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei Lagerung im Werk von EEW-PROTEC beträgt das Lagergeld 0,25 % des Kaufpreises pro angefangenem Monat. EEW-PROTEC behält sich das Recht vor, Nachweise über höhere oder niedrigere Lagerkosten zu präsentieren. EEW-PROTEC ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. EEW-PROTEC kann weitere Schäden, die durch die Verzögerung verursacht wurden geltend machen.
§ 6 Gefahrenübergang und Versicherung
- Der Gefahrenübergang auf den Käufer findet je nach Vereinbarung gemäß Incoterms 2010 FCA Bunsenstraße 3, Kiel, oder Incoterms 2010 DAP am Bestimmungsort statt.
- Sofern nichts anders vereinbart, werden Sendungen auf der Grundlage der Incoterms 2010 DAP auf Kosten von EEW-PROTEC gegen Diebstahl, Bruch, Beschädigung, Transportschäden, Schäden durch Feuer oder Wasser sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung auf den Käufer über. Jedoch ist EEW-PROTEC verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers eine entsprechende ersicherung abzuschließen.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Versicherung
- EEW-PROTEC behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor. Dasselbe gilt für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ein ausländischer Käufer hat den Eigentumsvorbehalt möglichst gleichwertig nach Ortsrecht abzusichern und ist verpflichtet, sich darüber mit EEW-PROTEC zu einigen. Auch bei Ein- oder Anbau des Liefergegenstandes in bzw. an eine Maschine oder Anlage oder bei Verbindung des Liefergegenstandes mit einer übergeordneten Sache bleibt der Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang bestehen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Übergang des Eigentums pfleglich zu behandeln. EEW-PROTEC ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten gehen zu Lasten des Käufers und müssen rechtzeitig vorgenommen werden.
- Der Käufer darf bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand weder verpfänden, vermieten, verleihen, zur Sicherung übereignen, an Dritte veräußern, noch Rechte hieran an Dritte abtreten. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er EEW-PROTEC unverzüglich zu benachrichtigen. Berechtigte (gerichtliche und außergerichtliche), bei Dritten nicht eintreibbare Interventionskosten, etwa einer Klage nach § 771 ZPO, trägt der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug, kann EEW-PROTEC nach Mahnung die Kaufsache zur Sicherung einstweilen zurücknehmen.
- Für den Fall einer vertragswidrigen Weiterveräußerung der gelieferten Kaufsache durch den Käufer wird er die ihm daraus entstehende Forderung schon jetzt im Voraus in Höhe des Kaufpreisanspruches von EEW-PROTEC (einschließlich Umsatzsteuer) an diese abgetreten. EEW-PROTEC nimmt die Abtretung an und wird ermächtigt, die abgetretene Forderung bei Zahlungsverzug des Käufers selbst einzuziehen. Sie kann auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt geltend machen. Der Käufer teilt in diesem Fall EEWPROTEC die zum Einzug erforderlichen Angaben zu Dritten mit, überreicht ihr die erforderlichen Unterlagen und teilt dem Dritten die Abtretung mit. Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets für EEW-PROTEC; diese erlangt Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturaendbetrages der Kaufsache zum Beschaffungswert der anderen verarbeiteten Sachen zu diesem Zeitpunkt. Verbindet der Käufer die Kaufsache mit anderen, ihm nicht gehörigen Gegenständen, so erwirbt EEW-PROTEC an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu demjenigen der anderen Gegenstände zu diesem Zeitpunkt. Verbindet der Käufer die Kaufsache mit dem Grundstück eines Dritten, so tritt er schon jetzt auch alle ihm daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche in Höhe des Kaufpreisanspruches von EEW-PROTEC (einschließlich Umsatzsteuer) an diese ab. EEW-PROTEC nimmt die Abtretung an.
- Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt sind in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen diesem zustehen.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Käufer berechtigt EEW-PROTEC vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet EEW-PROTEC unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet wie folgt:
Sachmängel:
- 1. All diejenigen Teile sind nachträglich nach billigem Ermessen von EEW-PROTEC auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monate seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, herausstellen. Die festgestellten Mängel sind EEW-PROTEC unverzüglich schriftlich zu melden und die betreffenden Teile auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von EEW-PROTEC.
- 2. Zur Vornahme aller von EEW-PROTEC notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit EEW-PROTEC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist EEW-PROTEC von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- 3. Die durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt EEW-PROTEC – soweit sich die Beanstandung als berechtigt und fristgerecht herausstellt.
- 4. Der Käufer hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn EEW-PROTEC eine ihr gesetzten angemessenen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangel fruchtlos verstreichen läßt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Andernfalls sind Minderungen des Vertragspreises ausgeschlossen.
- 5. Keine Gewähr wird für Verschleißteile und insbesondere folgende Fälle übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeignete Räumlichkeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von
EEW-PROTEC zu verantworten sind. Für die Korrosionsbeständigkeit in Bezug auf die verwendeten Werkstoffe haftet EEW-PROTEC nicht; Korrosive Einflüsse können im Einzelfall zu erheblichen Veränderungen während der Betriebszeit führen. - 6. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von EEW-PROTEC vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Dasselbe gilt auch bei Verwendung von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien, die nicht von EEW-PROTEC stammen, weil Original-Ersatzteile für die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes erforderlich sind.
- 7. Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird eine Gewährleistung nur übernommen, wenn diese schriftlich vereinbart ist. Dasselbe gilt für die Einhaltung technischer und rechtlicher Vorschriften außerhalb Deutschlands.
- Rechtsmängel:
- 8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, wird EEW-PROTEC auf seine Kosten dem Käufer rundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Außerhalb Deutschlands gilt dies nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch EEW-PROTEC ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird EEW-PROTEC den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen dritter Schutzrechtsinhaber freistellen.
- 9. Die in Ziffer 8. genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn
– der Käufer EEW-PROTEC unverzüglich von behaupteten Rechtsverletzungen unterrichtet,
– der Käufer EEW-PROTEC in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt,
– EEW-PROTEC alle Abwehrmaßnahmen einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 9 Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von EEW-PROTEC infolge Verletzung von Aufklärungspflichten oder anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Käufer nicht ertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche die Regelungen der § 8 und § 9.2 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet EEW-PROTEC – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei Fahrlässigkeit, es sei denn, es liegt leichte Fahrlässigkeit oder im Falle von Mitarbeitern ohne Leitungs- oder Entscheidungsfunktion auch grobe Fahrlässigkeit vor,
c) bei schuldhafter Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Bei Ansprüchen aus Produkthaftungsgesetz ist EEW-PROTEC berechtigt, seine Ansprüche aus dem entsprechenden Versicherungsvertrag abzutreten, soweit rechtlich zulässig. Bei Annahme der Abtretung sind Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz damit abschließend geregelt,
f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auch bei grober Fahrlässigkeit von Angestellten ohne Leitungs- oder Entscheidungsfunktion oder leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Rahmen der Deckung der Produkthaftpflichtversicherung von EEW-PROTEC für Sachschäden gelten vorstehende Haftungsfreizeichnungs- und Haftungsbegrenzungsklauseln nicht. - Weitere Ansprüche, insbesondere Folgeschäden sind ausgeschlossen.
§ 10 Recht des Käufers auf Rücktritt
- Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn EEW-PROTEC die gesamte Leistung vor Gefahrübertragung endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
Dasselbe gilt bei Unvermögen von EEW-PROTEC. Im übrigen gilt § 9.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. - Setzt der Käufer EEW-PROTEC – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 9.2.
§ 11 Vertragsanpassung, Rücktrittsrecht von EEW-PROTEC
- Sollten unvorhersehbare Ereignisse nach § 5.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder sich auf den Betrieb von EEW-PROTEC erheblich einwirken, wird der Vertrag nach Treu und Glauben angemessen angepaßt. Ist dies wirtschaftlich unvertretbar, kann EEW-PROTEC vom Vertrag zurückzutreten. Will EEW-PROTEC von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, muß sie dies aber unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Käufer mitteilen und zwar selbst dann, wenn bereits eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart wurde.
- Bei Auftragszurückstellungen und Auftragsstornierungen des Käufers ist EEW-PROTEC so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Nur der konkrete, voraussehbare Schaden ist erstattungsfähig. Gewinnentgang sowie Anwalts- und Gerichtskosten gehören zu diesen konkreten und voraussehbaren Erstattungsansprüchen.
§ 12 Verjährung
Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Käufers – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – beträgt 12 Monate, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht. Die Frist beginnt entprechend §6 Absatz 1 mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer. Werden Teillieferungen des Vertragsgegenstandes entprechend §6 Absatz 4 vereinbart und durchgeführt, beginnt die Frist für den jeweils gelieferten Anteil. Offene Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb 14 Tage nach Empfang schriftlich EEW-PROTEC mitzuteilen. Bei Nachbesserung oder Neulieferung beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate, beginnend ebenfalls mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entprechend §6 Absatz 1, endet jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
§ 13 Softwarennutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht–exklusives Nutzungsrecht auf der Basis des Bedienerhandbuchs eingeräumt. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Medium überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nur bei schriftlicher Zustimmung zulässig. Die mitgelieferte Software darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von EEW-PROTEC verändert werden.
§ 14 Montage & Inbetriebnahme
- Montagearbeiten sind, wenn nicht anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden von EEW-PROTEC, so hat der Käufer die Kosten für die Wartezeit und weitere notwendige Kosten für Reisekosten, Hotelkosten und weitere damit verbundene Kosten zu tragen.
- Im Anschluß an ein Vorabnahme-Protokoll vor dem Versand im Werk von EEW-PROTEC wird nach Installation und Inbetriebnahme am Standort des Käufers ein Endabnahme-Protokoll ausgestellt und von beiden Parteien sofort unterzeichnet, nachdem EEW-PROTEC den Abschluß der Installation und Inbetriebnahme am Standort des Käufers angekündigt hat. Der Käufer kann seine Unterschrift bei einem unerheblichen Defekt nicht verweigern und ist trotz § 8 verpflichtet, den Gegenstand der Lieferung zu akzeptieren.
- Alle ersetzten bzw. ausgetauschten Teile werden Eigentum von EEW-PROTEC.
§ 15 Geheimhaltung, Gewerblicher Rechtsschutz
- An Zeichnungen, Plänen, Bedienungsanleitungen, technischen Beschreibungen, Kostenvoranschlägen und anderen Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art behält sich EEW-PROTEC Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder kopiert, noch für andere Zwecke als vertraglich festgelegt verwandt noch Dritten zugänglich gemacht (auch nicht durch Anfragen) oder veröffentlicht werden. Gleiches gilt für jegliche Fabrikations-, Erfahrungs- und Geschäftsgeheimnisse von EEW-PROTEC, die dem Käufer zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden.
- Der Käufer erkennt die Patentrechte, Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte von EEW-PROTEC, auch an der mitgelieferten Software, an, gleich ob diese nach deutschem oder anwendbarem ausländischem Recht gelten. Im Falle mitgelieferter Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf etwaige Kopien. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne schriftliche Zustimmung von EEW-PROTEC nicht zulässig.
- Jeglicher Nachbau der von EEW-PROTEC gelieferten Maschinen, Anlagen, Komponenten oder Teilen derselben sowie Software ist unzulässig. Zuwiderhandlungen werden von EEW-PROTEC ausnahmslos und mit allen weltweit zu Verfügung stehendem Straf- und Zivilrechten verfolgt. Soweit jeweils zulässig, wird neben dem gesamten tatsächlichen Schaden auch der sog. Strafschadensersatz („punitive damages“ des angelsächsischen Rechts) geltend gemacht.
- Sog. „Reverse Engineering“, d.h. eine Analyse von Struktur und Funktion der von EEW-PROTEC gelieferten Produkte ist ebenfalls unzulässig.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Der Geschäftssitz von EEW-PROTEC ist der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen.
- In diesen Geschäftsbedingungen vorgesehene schriftliche Mitteilungen an EEW-PROTEC sind unmittelbar an den Hauptsitz von EEW-PROTEC, Bunsenstrasse 3 in D-24145 Kiel zu richten. Jede weitere Vereinbarung – mündlich oder am Telefon – erfordert die schriftliche Bestätigung von EEW-PROTEC. Von EEW-PROTEC schriftlich mitgeteile Informationen, Änderungen, etc. gelten als akzeptiert, wenn der Käufer nicht innerhalb von drei Werktagen schriftlich widerspricht.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht für 24145 Kiel zuständig. EEW-PROTEC ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
§ 17 Anwendbares Recht
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen EEW-PROTEC und dem Käufer gelten ausschließlich deutsches Recht unter Einbeziehung der Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG). Den Text der UN-Konvention finden Sie unter
2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der bisherigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt für Vertragslücken.
3. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von EEW-PROTEC um wirksam zu werden.
Kiel, im Januar 2012.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten ausschließ- lich für alle von EEW Maschinenbau GmbH abgegebenen Kauf-Angebote, für alle mit EEW Maschinen- bau GmbH abgeschlossenen Kaufverträge und für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen der EEW Maschinenbau GmbH. Die Bedingungen ergänzende oder den Bedingungen wi- dersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit EEW Ma- schinenbau GmbH deren Geltung positiv bestätigt. Die Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Kaufverträge mit dem
- Angebote der EEW Maschinenbau GmbH sind unverbindlich. Für den Vertragsschluss ist Schriftform erforderlich. Ein Vertrag kommt aber spätestens mit der Übergabe der Ware an den Kunden zustande. Dem Kunden überlassene Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vereinbarungen, die mündlich durch von EEW Maschi- nenbau GmbH beauftragte Handelsvertreter oder andere Außendienstmitarbeiter der EEW Maschinen- bau GmbH getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie von der EEW Maschinenbau GmbH schriftlich bestätigt
- Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Der Kunde hat die Obliegenheit, die EEW Maschinenbau GmbH über offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler zu informieren, damit die entsprechenden An- gaben korrigiert bzw. erneuert werden können. Das gilt auch für das Fehlen von
- Die EEW Maschinenbau GmbH ist berechtigt, nach Vertragsschluss – jedoch nur bis zur Vorabnahme – im Rahmen der Zumutbarkeit für den Kunden Vertragskonditionen, insbesondere betreffend Konstrukti- on, Ausführung, Eigenschaften und Qualitäten, abzuändern, wenn dies aus betrieblichen Gründen bei der EEW Maschinenbau GmbH notwendig erscheint. In einem solchen Fall ist die EEW Maschinenbau GmbH verpflichtet und berechtigt, das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt angemessen insbesondere in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten und die Liefertermine
- Die gelieferte Anlage erfüllt nur die von der EEW Maschinenbau GmbH ausdrücklich genannten Stan- dards und Normen. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die Anlage alle am Aufstellungsort geltenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften, erfüllt.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Zeichnungen, insbesondere Konstruktions- und Werkzeichnungen. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält die EEW Maschinenbau GmbH Eigentum und Urheberrecht. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zu- gänglich gemacht werden und sind insbesondere bei Nichtzustandekommen des Vertrages auf Anforde- rung mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, an die EEW Maschinenbau GmbH unverzüglich zurückzusenden. Wenn der Kunde in den Besitz der vorgenannten Zeichnungen gelangt ist, ist ihm jegliche Nutzung, insbesondere der Nachbau (auch soweit kein patentrechtlicher Schutz be- steht) und die Weitergabe der Zeichnungen oder die Gestattung der Einsichtnahme der Zeichnungen durch Dritte verboten. Der Kunde haftet für jegliche, den obigen Bedingungen widersprechende Ver- wendung der in seinen Besitz gelangten
2. Preise
- Die Preise der EEW Maschinenbau GmbH verstehen sich ab Werk („EXW“) D-24217 Schönberg ge- mäß INCOTERMS 2000. Alle Preise verstehen sich zuzüglich
- Soweit die EEW Maschinenbau GmbH aufgrund gesonderter Vereinbarung den Transport zum Kunden und/oder die Montage beim Kunden übernommen hat, werden die dafür erforderlichen Auslagen und Leistungen gesondert
- Wird eine Lieferfrist von mehr als 2 Monaten vereinbart, ist die EEW Maschinenbau GmbH berechtigt, in der Zwischenzeit für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteige- rungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten, durch entsprechende Preiserhöhun- gen an den Kunden weiterzugeben. Auf Verlangen des Kunden wird die EEW Maschinenbau GmbH dem Kunden die Kostensteigerungen
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die EEW Maschinenbau GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und evtl. gewährten Skonto für weitere fällige Forderungen zu
- Werden der EEW Maschinenbau GmbH Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen und die entweder erst nach Vertragsschluss eingetreten oder der EEW Ma- schinenbau GmbH ohne ihr Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, so ist die EEW Maschinenbau GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Dies gilt insbe- sondere im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder anderer Zahlungspapiere durch ein beauftrag- tes Kreditinstitut und bei Zahlungseinstellung durch den Kunden. In solchen Fällen ist die EEW Maschi-
nenbau GmbH außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Von der Ausübung dieses Rechts bleiben die gesetzlichen Rechte der EEW Maschinenbau GmbH unbe- rührt.
3. Lieferung
- Alle Lieferungen erfolgen ab Werk („EXW“) D-24217 Schönberg gemäß INCOTERMS
- Die EEW Maschinenbau GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
- Vor der Auslieferung findet eine Vorabnahme bei der EEW Maschinenbau GmbH statt. Über die Vorab- nahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Mängel, die bei dieser Vorabnahme erkennbar waren, kann der Kunde später nicht mehr geltend machen. Der Termin der Vorabnahme wird dem Kunden drei Wochen vorher schriftlich angekündigt. Sollte der Kunde keine au- torisierte Person zur Vorabnahme entsenden, ist die EEW Maschinenbau GmbH berechtigt, die Vorab- nahme unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ohne den Kunden durchzuführen; der Sachver- ständige, dessen Kosten der Kunde trägt, nimmt die Rechte des Kunden
- Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Wird vor der Auslieferung eine andere Ausführung des Kauf- gegenstandes vereinbart, so wird hierdurch die Lieferfrist unterbrochen. Die EEW Maschinenbau GmbH ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferfrist neu festzulegen. Macht sie von diesem Recht keinen Gebrauch, beginnt die Frist ab der Einigung über die andersartige Ausführung von neuem zu
- Hat der Kunde auf Abruf bestellt, ist er verpflichtet, die Ware spätestens innerhalb von 12 Monaten (vom Tage der Bestellung an gerechnet)
- Die EEW Maschinenbau GmbH ist berechtigt, unverbindliche Liefertermine bis zu 3 Wochen zu über- schreiten. Erst nach Ablauf dieser 3 Wochen ist der Kunde berechtigt, der EEW Maschinenbau GmbH eine angemessene Nachfrist zu
- Die Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu über- prüfen. Offensichtliche Mängel und Beanstandungen hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andere Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Unterbleibt eine solche Mängelanzeige, gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Mängelanzeige muss den Mangel genau
- Dauerhafte Betriebsstörungen, die Liefer- und Leistungsverzögerungen verursachen bzw. der EEW Maschinenbau GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und auf höherer
Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnung oder Rohstofferschöpfung beruhen – auch wenn sie bei Lieferanten der EEW Maschinenbau GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die EEW Maschinenbau GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie be- rechtigen die EEW Maschinenbau GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder eine entsprechende Vertragsanpassung vor- zunehmen. Die EEW Maschinenbau GmbH kann sich auf die vorbezeichneten Umstände nur berufen, wenn sie diese dem Kunden unverzüglich angezeigt hat. Hält eine wie vorstehend beschriebene Be- triebsstörung mehr als drei Monate an, können sowohl die EEW Maschinenbau GmbH als auch der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
4. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang richtet sich nach dem in Ziffer III. 1 dieser Bedingungen genannten INCOTERM.
5. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsbeziehung resultierenden gegenwärtigen und zukünftigen For- derungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), behält sich die EEW Maschi- nenbau GmbH das Eigentum an den Liefergegenständen
- Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände angemessen auf seine Kosten zu versichern, solange sie im Eigentum der EEW Maschinenbau GmbH stehen. Pfändungen oder sonstige gerichtliche Maß- nahmen, die sich gegen die noch im Eigentum der EEW Maschinenbau GmbH stehenden Liefergegens- tände richten, sind der EEW Maschinenbau GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten der Rechtsver- folgung, die zur Durchsetzung der Rechte der EEW Maschinenbau GmbH aus dem Eigentum an den Liefergegenständen erforderlich sind, muss der Kunde
6. Kennzeichen der EEW Maschinenbau GmbH
Es ist dem Kunden untersagt, Kennzeichen der EEW, wie z.B. Namensschilder oder Logos, von der Ma- schine oder den Maschinenteilen zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.
7. Ansprüche aufgrund von Mängeln
- Öffentliche Äußerungen der EEW Maschinenbau GmbH oder ihrer Gehilfen, insbesondere in der Wer- bung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Ware oder eine Garantie derselben
- Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in der Software nicht ausge- schlossen werden können. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der EEW Maschinenbau GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so hat der Kunde keine Ansprüche gegen die EEW Maschinenbau GmbH wegen darauf beruhender Mängel. Wenn die EEW Maschinenbau GmbH substantiiert darlegt, dass ein bestimmter Mangel auf einem solchen Um- stand beruht, dann hat der Kunde nur dann einen Anspruch gegen die EEW Maschinenbau GmbH, wenn er diese Behauptung
- Weisen die gelieferten Gegenstände von der EEW Maschinenbau GmbH zu vertretende Mängel auf, ist die EEW Maschinenbau GmbH nur zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Die EEW Maschinenbau GmbH ist berechtigt, regelmäßig bis zu 3 Nachbesserungen durchzuführen. Scheitert die Nachbesse- rung endgültig, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktre- ten.
- Dem Kunden steht kein Recht zur Selbstvornahme
- Die auf einem Mangel der gelieferten Gegenstände beruhenden Ansprüche des Kunden verjähren nach 1
- Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der
- Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, mit Ausnahme der in Ziffer VIII. dieser Bedingungen ge- nannten Ansprüche,
8. Haftung, Haftungsbeschränkungen
- Die EEW Maschinenbau GmbH haftet nur auf Schadensersatz, wenn
- die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem Produkthaftungs- gesetz und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; oder wenn
- die EEW Maschinenbau GmbH eine Garantie verletzt; oder wenn
- die EEW Maschinenbau GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat; oder wenn
- der Schaden auf grob fahrlässigem Verhalten der Organe oder eines leitenden Angestellten der EEW Maschinenbau GmbH beruht; oder wenn
- der Schaden auf vorsätzlichem Verhalten beruht, oder wenn
- die EEW Maschinenbau GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
- In allen anderen Fällen ist die Haftung der EEW Maschinenbau GmbH für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage
- Auf jeden Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, dessen Entstehen die EEW Maschinenbau GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten ver- nünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht, wenn die Haftungsbeschränkung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wie z.B. in den Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht, wenn die EEW Maschinenbau GmbH eine von ihr gegebene Garantie verletzt oder der Schaden auf grob fahrlässigem, vorsätzlichem oder arglistigem Handeln
- Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der EEW Maschinenbau
- Für Aufwendungsersatz wird ebenfalls nur nach den vorstehenden Regelungen
- Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet die EEW Maschinenbau GmbH nur, wenn der Datenverlust auf grob fahrlässigem Verhalten der Organe oder eines leitenden Angestellten der EEW Maschinenbau GmbH beruht, wenn der Datenverlust auf vorsätzlichem Verhalten beruht, oder wenn der Schutz der Daten eine wesentliche Vertragspflicht der EEW Maschinenbau GmbH war. Der Kunde hat durch an- gemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar
9. Referenzkunde
Der Kunde verpflichtet sich, als Referenz für weitere Kunden der EEW Maschinenbau GmbH zur Verfügung zu stehen. Insbesondere darf die EEW Maschinenbau GmbH Fotos und Filmaufnahmen von der Anlage des Kunden machen und diese ohne Vergütung verwerten. Die EEW Maschinenbau GmbH darf den Kunden mit der Spezifikation der beim Kunden stehenden Anlage als Referenz auch in der Werbung nennen und dabei die Fotos und Filme der Anlage des Kunden ohne gesonderte Vergütung verwenden. Die EEW Maschinen- bau GmbH wird den Kunden von seiner Verwendung als Referenz informieren und der Kunde hat das Recht, bei berechtigtem Interesse seiner Verwendung als Referenz zu widersprechen.
10. Vertraulichkeit
Die EEW Maschinenbau GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebs- geheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere
Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehungen erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Ver- tragszweckes nutzen. Im Falle besonderer Geheimhaltungsinteressen von Seiten der EEW Maschinenbau GmbH und/ oder des Kunden werden beide Seiten ein „non disclosure agreement“ schließen, in dem der Umfang der Verschwiegenheitspflicht sowie Konventionalstrafen für etwaige Pflichtverletzungen festgelegt sind.
11. Abtretung, Aufrechnung
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag oder den Vertrag insgesamt ohne vorherige Zustimmung der EEW Maschinenbau GmbH an Dritte
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit seine Ge- genansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von der EEW Maschinenbau GmbH anerkannt sind.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der EEW Ma- schinenbau GmbH ist D-24217 Schönberg; für Klagen, die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallen, ist damit das Landgericht Kiel zuständig. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch dann, wenn der Kunde seinen Wohnsitz/Firmensitz im Ausland
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa- renkauf (CISG) findet keine
Impressum
EEW-PROTEC GmbH
Bunsenstraße 3
D-24145 Kiel
Telefon: +49 [431] 530050-00
Telefax: +49 [431] 530050-55
E-Mail: info@eew-protec.de
Internet: http://www.eew-protec.de
Geschäftsführer: Joachim Knapp
Registergericht: Amtsgericht Kiel
Handelsregisternummer: HRB 3029 KI
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 134896772